statuten 2
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Für die Wahl ist
die absolute Mehrheit erforderlich. Vollzeitliche MitarbeiterIn-nen sind in der
Regel aktiv bis zum 65. Altersjahr.
Spätestens mit erreichen des 70. Altersjahres scheiden Mitglieder der
Ältestenschaft und Vorstandsmitglieder aus ihrem Amt.
e)
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Vereinspräsident
- Pastor
- Ältestenschaft
- Kassier
- Aktuar
- weiteren geeigneten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
Befugnisse
Art.
3
a)
Die Mitgliederversammlung beschließt über die ihr unterbreiteten Anträge.
Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind spätestens 20 Tage vor der
Versammlung an den Vorstand zu richten.
b)
Der Vorstand besorgt die geschäftliche und administrative Leitung (resp.
Verwaltung) des Ver-eins. Er führt die gefassten Beschlüsse aus und veranlasst,
was zur Fortführung und Erweiterung des Werkesnötig ist.
Der Vorstand nimmt nach Prüfung (siehe Mitgliedschaft) die neuen Mitglieder
in den Verein auf. Mitglieder, welche die Grundsätze der Ge-meinde missachten,
können vom Vorstand ausgeschlossen werden.
Der Vorstand regelt die Unterschriftsberechtigung.
Für die geistliche Leitung der Gemeinde ist der Pastor und die Ältestenschaft
zuständig.
c)
Für die finanziellen Belange ist der Gesamtvorstand zuständig. Der
Vereinspräsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Mitgliedschaft
Art.
4
a)
Wer Mitglied werden will, muss mindestens 16 Jahre alt und urteilsfähig sein, eine
biblische Be-kehrung persönlich erlebt, und dies durch sei-nen Wandel bewiesen
haben. In der Regel geht der Mitgliederaufnahme die Gläubigentaufe voraus.
b)
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Freiwilligen Austritt (in der Regel erfolgt er durch schriftliche
Mitteilung und Begründung z.H. des Vorstandes)
- Einjährige Abwesenheit von den regelmäßigen Gottes-
diensten, bzw. dem Gemeindeleben ohne triftigen Grund